Dringender Aufruf zur Umsetzung der Verordnung II COVID-19 des Bundesrates vom 16.03.2020

Die Verordnung hält unmissverständlich fest, dass ALLE Wahl-Eingriffe nicht mehr durchgeführt werden dürfen, solange die Verordnung in Kraft ist, das heisst bis zum 19. April 2020.


• Die FMCH warnt eindringlich vor den strafrechtlichen Folgen einer Übertretung der Verordnung.

• Die FMCH warnt vor den zivilrechtlichen Folgen. Wird eine Operation oder eine Intervention entgegen den Vorgaben der Verordnung durchgeführt, ist die ganze Behandlung widerrechtlich erfolgt. Damit haftet die Ärztin, der Arzt auch für ALLE Folgen des Eingriffs, auch für Komplikationen, die ohne Sorgfaltspflichtverletzung entstanden sind.

• Die FMCH ruft auf, die Notfallversorgung in allen Fachgebieten und die Stellvertretungen sicherzustellen.

• Die FMCH weist auf die Dokumentationspflicht hin. Insbesondere muss aus der ärztlichen Dokumentation begründet und nachvollziehbar hervorgehen, dass es sich um einen Notfall-Eingriff gehandelt hat.


Begleitschreiben Präsident FMCH

Verordnung

Erläuterungen zur Verordnung